Schenken will gelernt sein
Vorsicht bei kleinen Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikeln
Eine kleine Aufmerksamkeit erfreut jeden. Das gilt im Privaten wie im Geschäftsleben. Doch Schenken kann (steuerlich) teuer werden. So sind Geschenke an Geschäftspartner nur bis zu einem Nettowert von 35 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist der Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sind die 35 Euro ein Bruttowert. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und die Empfänger der Geschenke benannt werden.
Aufmerksamkeiten sind Geschenke
Selbst kleine Aufmerksamkeiten, die einem Geschäftspartner aus einem besonderen persönlichen Anlass zugewendet werden, z. B. ein Blumenstrauß, sind in die 35-Euro-Grenze einzubeziehen. Bekommt ein Geschäftspartner in einem Jahr insgesamt Geschenke für mehr als 35 Euro, sind diese insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig. Und die Finanzverwaltung geht noch weiter. Selbst ein Kalender zum Jahresende als Dankeschön ist bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze zu berücksichtigen.
Streuwerbeartikel sind nicht immer Werbeaufwand
Streuwerbeartikel sind Gegenstände von geringem Wert (bis 10 Euro), auf denen ein Werbehinweis angebracht ist (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Einkaufschips). Die dafür anfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch auch hierbei kann es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um Geschenke handeln. Nur wenn die Werbeartikel auf Ausstellungen und Messen an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern verteilt werden, handelt es sich um unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbaren Werbeaufwand. Werden die Artikel hingegen nur an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt (z. B. Kalender an Geschäftspartner) oder individualisiert, handelt es sich um Geschenke.
Pauschale Steuer schützt den Beschenkten
Doch damit nicht genug. Wer als Unternehmer von seinen Geschäftspartnern Geschenke erhält, muss diese grundsätzlich als Betriebseinnahme mit dem ortsüblichen Preis versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Schenkende die Kosten für das Geschenk steuerlich nicht absetzen darf, weil die 35-Euro-Grenze überschritten wurde. Wird das Geschenk nicht privat, sondern im Unternehmen verwendet, kann es jedoch gleichzeitig als Betriebsausgabe angesetzt werden, so dass sich im Saldo keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.
Alternativ kann der Schenkende eine pauschale Steuer von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf das Geschenk zahlen und den Beschenkten mit einer Zuwendungsbestätigung schriftlich darüber informieren. Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zählen jedoch beim Beschenkten nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Schenkende muss diese daher auch nicht pauschal versteuern. Und auch für Streuwerbeartikel bis 10 Euro muss keine pauschale Steuer gezahlt werden.
Tipp
Lassen Sie sich steuerlich beraten, damit Ihre Geschäftspartner in den Genuss Ihrer Aufmerksamkeiten kommen und Sie keine bösen Überraschungen durch zusätzliche steuerliche Belastungen erleben.
(Stand: 11.10.2019)
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